Sanierung & Technik

Gebäude­modernisierungs­gesetz

Was jetzt für Unternehmen, Bestandshalter und Vermieter wichtig ist.

Yalcin Yildirim
erstellt am:
8.7.2026

Was der Gesetzentwurf für Heizungsentscheidungen, Nichtwohngebäude und Portfoliostrategie bedeutet, und warum aktuell noch das GEG gilt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Rechtsstand: Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist Stand Anfang Juli 2026 noch nicht in Kraft. Die Verabschiedung im Bundestag ist für Juli 2026 geplant, da der Bundesrat nicht zustimmen muss, könnte das Gesetz noch im Sommer in Kraft treten.
  • Aktuell gilt: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bleibt maßgeblich, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026.
  • Kern der Reform: Mehr Technologieoffenheit beim Heizungstausch, Wegfall der pauschalen 65-Prozent-Regel, neue Anforderungen durch Bio-Treppe und EU-Vorgaben.
  • Betrifft: Heizungswahl, Mietkosten, Nichtwohngebäude, Gebäudeautomation, Fördermöglichkeiten, ESG und Investitionsplanung.

Was ist das Gebäudemodernisierungsgesetz?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist ein laufendes Gesetzesvorhaben der Bundesregierung. Es soll das geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) unter neuem Namen fortführen und inhaltlich reformieren. Konkret: Das GEG soll umbenannt, vereinfacht und um neue EU-Anforderungen ergänzt werden. Kern des Entwurfs ist eine größere Technologieoffenheit beim Heizungstausch sowie die Abkehr von der bisherigen pauschalen 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien.

Warum das GEG reformiert und umbenannt werden soll

Das GEG hat seit seiner Einführung eine turbulente Geschichte hinter sich. Die Änderungen rund um die Heizungspflicht haben die politische Debatte jahrelang dominiert.Der Entwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz reagiert auf diese Kritik: mehr Wahlfreiheit beim Heizungstausch, weniger pauschale Verbote, mehr Technologieoffenheit. Gleichzeitig sollen EU-Vorgaben aus der neuen Gebäuderichtlinie national umgesetzt werden.

Ziel ist kein Systemwechsel, sondern eine Neuausrichtung: Wer ein Gebäude modernisiert, soll künftig stärker nach Standort, Gebäudetyp und Wirtschaftlichkeit entscheiden können, ohne dabei automatisch gegen gesetzliche Vorgaben zu verstoßen.

Gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz schon?

Nein. Stand Anfang Juli 2026 ist das Gebäudemodernisierungsgesetz noch nicht in Kraft. Der Bundestag plant die Verabschiedung noch vor der Sommerpause, also bis Mitte Juli 2026. Da der Bundesrat nicht zustimmen muss, könnte das Gesetz bereits Mitte bis Ende Juli oder Anfang August in Kraft treten.

Hinweis: Die Linksfraktion hat am 3. Juli 2026 eine Organklage mit Eilantrag eingereicht, um die Abstimmung vor der Sommerpause zu stoppen. Sollte dieser Antrag Erfolg haben, verschiebt sich der Zeitplan.

Für alle aktuellen Bau-, Sanierungs- und Heizungsentscheidungen gilt bis zum Inkrafttreten weiterhin das GEG in der Fassung vom 9. Januar 2026.

Was aktuell noch nach GEG gilt

Nach GEG gelten unter anderem folgende Anforderungen:

  • Neue Heizungsanlagen müssen die Vorgaben zu erneuerbaren Energien erfüllen, insbesondere die Regelungen aus § 71 GEG und den angrenzenden Paragrafen.
  • Die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen ist weiterhin geltendes Recht.
  • Für Nichtwohngebäude gelten spezifische Anforderungenan Anlagentechnik, Dämmung und Energieausweise.
  • Förderfähigkeit über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) orientiert sich am aktuellen GEG.

Warum Unternehmen zwischen Entwurf und geltendem Recht unterscheiden müssen

Entscheidungen über Heizungsanlagen, Sanierungsmaßnahmen und Investitionen müssen heute nachgeltendem GEG getroffen werden. Wer auf Basis des Entwurfs plant, trägt das Risiko, dass dieser im parlamentarischen Verfahren verändert oder verzögert wird. Umgekehrt ist der Entwurf eine wichtige Orientierung: Er zeigt, in welche Richtung sich die Anforderungen entwickeln werden, und ermöglicht vorausschauende Planung.

Für Sie gilt daher: Laufende Vorgaben kennen, Entwurf verfolgen, Entscheidungen so treffen, dass sie unter verschiedenen Szenarien wirtschaftlich tragen.

Was soll sich gegenüber dem bisherigen GEG ändern?

Der Entwurf greift an mehreren Stellen direkt in die bisherige Systematik des GEG ein. Die wichtigsten geplanten Änderungen im Überblick.

1. Wegall der pauschalen 65-Prozent-Regel

Die bisherige Regelung, wonach neue Heizungsanlagen mindestens 65 % ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen müssen, soll laut Entwurf entfallen. Das betrifft die Regelungen rund um § 71 GEG sowie die §§ 71b bis 71p und § 72 GEG, die gestrichen oder ersetzt werden sollen.

Das heißt nicht, dass künftig keine Anforderungen mehr gelten. Der Entwurf sieht stattdessen die sogenannte Bio-Treppe vor: ein schrittweises Ansteigen des verpflichtenden Anteils klimafreundlicher Brennstoffe ab 2029. Mehr dazu weiter unten.

2. Mehr Wahlfreiheit beim Heizungstausch

Laut Entwurf sollen Eigentümer beim Heizungstausch wieder stärker zwischen verschiedenen Heizungsarten wählen können. Folgende Technologien sind im Entwurf als grundlegende Optionen vorgesehen:

  • Wärmepumpe: klimafreundlich, förderseitig bevorzugt, erfordert gute hydraulische Auslegung
  • Fernwärme: wo verfügbar, oft die wirtschaftlichste und planungssicherste Option
  • Hybridheizungen: Kombination aus Wärmepumpe und Gas-oder Ölheizung als Übergangslösung
  • Biomasse- und Holzheizungen: für bestimmte Gebäudetypenund Standorte relevant
  • Solarthermie: als ergänzende Wärmequelle
  • Stromdirektheizungen: in gut gedämmten Neubauten unter bestimmten Bedingungen
  • Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen: weiterhin erlaubt laut Entwurf, aber an die Bio-Treppe geknüpft

3. Gasheizung und Ölheizung: erlaubt heißt nicht automatisch wirtschaftlich

Dass Gas- und Ölheizungen laut Entwurf weiterhin eingebaut werden dürfen, ist politisch eine Erleichterung. Wirtschaftlich ist das keine Entwarnung. Denn die Bio-Treppe verpflichtet ab 2029 zur Nutzung klimafreundlicher Brennstoffanteile. Das bedeutet: Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas, grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate müssen schrittweise in die Brennstoffversorgung eingebunden werden.

Die Verfügbarkeit und die Preise dieser Brennstoffe sind heute noch nicht verlässlich prognostizierbar. Wer heute eine neue Gasheizung einbaut, sollte deshalb genau durchrechnen, ob die Anlage über ihre Laufzeit unter verschiedenen Marktszenarien wirtschaftlich betrieben werden kann. Eine Gas-oder Ölheizung ist keine freie Fahrt in Richtung Status quo.

Der GIH-Bundesverband weist in seiner Stellungnahme zum GModG-Entwurf auf einen konkreten Rückschritt hin: Das geltende GEG schreibt vor dem Einbau einer fossilen Heizung eine verpflichtende Beratung vor. Der GModG-Entwurf streicht diese Pflicht ersatzlos. Künftig wäre die Beratung freiwillig.

Das ist kein bürokratischer Randpunkt, sondern Schutz vor Lock-in-Effekten: Wer heute eine Anlage einbaut, die in zehn Jahren teuer wird oder unter Anschlusszwang fällt, hat ohne Beratung ein strukturelles Investitionsrisiko.

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4. Die Bio-Treppe ab 2029

Die Bio-Treppe ist das zentrale Instrument im Entwurf, um den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen technologieoffen zu gestalten. Statt einer sofortigen Pflicht zu erneuerbaren Energien soll der Anteil klimafreundlicher Brennstoffe schrittweise steigen:

Zeitpunkt Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe Praktische Bedeutung für Eigentümer und Vermieter
1. Januar 2029 10 % Erste verpflichtende Beimischung bei fossilen Brennstoffen; Planung und Lieferverträge müssen frühzeitig angepasst werden
1. Januar 2030 15 % Steigende Anforderungen; Evaluation der Vorgaben durch die Bundesregierung ist für 2030 geplant
1. Januar 2035 30 % Deutlicher Anstieg; Wirtschaftlichkeit der Anlage hängt stark von Brennstoffverfügbarkeit ab
1. Januar 2040 60 % Mehr als die Hälfte des Brennstoffs muss klimafreundlich sein; Investitionsentscheidungen heute müssen diese Entwicklung einkalkulieren

Laut Entwurf ist eine Evaluation der zentralen Vorgaben für 2030 vorgesehen. Das heißt: Die konkreten Anforderungen können noch angepasst werden. Umso wichtiger ist es, Investitionsentscheidungen heute flexibel und zukunftsfähig zu gestalten.

Ein Punkt, der im parlamentarischen Verfahren noch diskutiert werden dürfte: Das bisherige GEG enthielt eine klare Ausstiegsregelung, wonach Heizkessel ab dem 1. Januar 2045 nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen. Der GModG-Kabinettsentwurf streicht diese Regelung. Die Bio-Treppe endet bei 60 % klimaneutralen Brennstoffen ab 2040 und enthält keinen gesetzlichen Endpunkt mehr.

Fachverbände wie der GIH kritisieren das als Planungslücke: Ohne klares Enddatum bleibt offen, ob und in welchem Umfang fossile Brennstoffe langfristig zulässig bleiben. Für Investitionsentscheidungen mit Laufzeiten über 2040 hinaus ist das eine relevante Unsicherheit.

Was der GModG-Entwurf für Vermieter, Hausverwaltungen und Wohnungsunternehmen bedeutet

Für institutionelle Vermieter, Wohnungsunternehmen und Hausverwaltungen bringt der Entwurf mehr Spielraum bei der Heizungswahl, aber keine Entlastung bei den übergeordneten Zielen.

Klimaschutzziele bleiben relevant, EU-Vorgaben müssen national umgesetzt werden, und ESG-Anforderungen aus Kapitalmärkten und Finanzierungen ziehen unabhängig vom nationalen Gesetzgebungsprozess an.

WEG-Verwalter müssen Eigentümergemeinschaften heute belastbar informieren und Beschlüsse vorbereiten, ohne zu wissen, in welcher Form das Gesetz final verabschiedet wird.

Bestehende Heizungsanlagen müssen nicht sofort getauscht werden. Aber wer absehbar investieren muss, sollte jetzt Daten erheben, Optionen prüfen und Förderfenster nicht verpassen. Zusätzlich enthält der Entwurf keine Einschränkung der Modernisierungsumlage für rein fossile Heizungen, was für Vermieter und ihre Mieter eine offene Frage bleibt.

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Was gilt für Nichtwohngebäude und Gewerbeimmobilien?

Für Nichtwohngebäude, wie Bürohäuser, Einzelhandelsflächen, Schulen, Pflegeeinrichtungen und Produktionsstätten, entstehen durch die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) konkrete Anforderungen, unabhängig davon, wie das GModG-Verfahren ausgeht:

  • Bis 2030 müssen die energetisch schlechtesten 16 % der Nichtwohngebäude renoviert sein, bis 2033 die schlechtesten 26 %.
  • Anforderungen an Gebäudeautomation, Monitoring und Energiemanagement steigen. Anlagentechnik ohne Schnittstellenfähigkeit verliert an Zukunftstauglichkeit.
  • Energetisch schlechte Gebäude geraten unter Druck bei Vermietbarkeit, Finanzierung und Wertentwicklung. ESG ist kein Zusatzthema mehr, sondern Portfoliorisiko.

Fachverbände wie der GIH weisen darauf hin, dass noch offene Fragen bei der nationalen EPBD-Umsetzung bestehen. Den Gesetzgebungsprozess weiter zu verfolgen, bleibt wichtig.

Welche Rolle spielen Förderung, Heizlastberechnung und hydraulischer Abgleich?

Wenn Sie eine neue Heizungsanlage förderfähig einbauen wollen, brauchen Sie technische Nachweise. Für BEG-Einzelmaßnahmen sind Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 und hydraulischer Abgleich nach Verfahren B verpflichtend. Ohne diese Nachweise gibt es keine Förderung. Wichtig dabei: Förderanträge müssen in der Regel vor Baubeginn gestellt werden.

Förderbedingungen können sich ändern – maßgeblich sind immer die zum Antragszeitpunkt geltenden Richtlinien. Wichtige Stolperfalle in der Praxis: Bei der KfW-Heizungsförderung muss vor Antragstellung bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung abgeschlossen sein.

Die Heizlastberechnung bestimmt den tatsächlichen Wärmebedarf Ihres Gebäudes und ist die Grundlage für eine korrekte Anlagenauslegung. Eine überdimensionierte Wärmepumpe oder ein schlecht ausgelegtes Hybridsystem kostet mehr als es spart. Der hydraulische Abgleich stellt sicher, dass Wärme im Gebäude gleichmäßig verteilt wird und Ihre Anlage effizient läuft.

Wenn Sie Fördermittel nutzen, Wärmepumpen sauber auslegen oder Heizsysteme in Ihrem Bestand realistisch bewerten wollen, brauchen Sie belastbare technische Grundlagen. Details dazu erklärt unser Beitrag „Hydraulischer Abgleich und Heizlastberechnung für Immobilienbestände“.

Was Sie jetzt konkret prüfen sollten

Unabhängig davon, wann und in welcher Form das Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft tritt, gibt es Fragen, die Sie heute beantworten sollten. Ob WEG-Bestand in Mainz, gemischtes Portfolio im Rhein-Main-Gebiet oder gewerbliche Immobilien in Berlin: Der passende Modernisierungspfad hängt immer vom einzelnen Gebäude ab.

  • Heizsystem und Restlaufzeit
    Wann müssen welche Anlagen in Ihrem Bestand ersetzt werden? Wer das weiß, plant vorausschauend statt unter Zeitdruck.
  • Kommunale Wärmeplanung
    Liegt Ihr Gebäude in einem geplanten Fernwärmegebiet? Das verändert die Entscheidungsgrundlage grundlegend. Was die kommunale Wärmeplanung konkret bedeutet und welche Fristen gelten, erklärt unser Beitrag zur kommunalen Wärmeplanung.
  • Energieverbrauch und CO₂-Bilanz
    Energieausweise allein reichen oft nicht. Gemessene Verbrauchsdaten und eine strukturierte Gebäudeanalyse liefern belastbarere Grundlagen.
  • Förderfähigkeit
    Welche Maßnahmen sind förderfähig, welche Nachweise sind nötig, und welche Antragsfristen gelten?
  • Nichtwohngebäude
    Wo stehen Ihre Objekte energetisch? Gebäude in den untersten Effizienzklassen geraten als erste unter Handlungsdruck.

Wie Subnova Sie unterstützt

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist noch nicht in Kraft, aber die Fragen, die es aufwirft, stellen sich heute. Welche Heizung passt zu welchem Gebäude? Welche Maßnahmen sind förderfähig? Wo besteht regulatorischer Handlungsdruck? Und wie lässt sich das alles in eine Investitionsplanung überführen, die zu Portfolio, Budget und Regulatorik passt?

Wir unterstützen Hausverwaltungen, Wohnungswirtschaft, Unternehmen und Bestandshalter dabei, genau diese Fragen datenbasiert zu beantworten. Zu unseren Leistungen gehören:

  • Energieberatung für Wohn- und Nichtwohngebäude sowie Unternehmen
  • Energieaudit nach DIN EN 16247-1
  • Baubegleitung für BEG-Einzelmaßnahmen
  • Subventionsmanagement
  • Zertifizierung und ESG
  • Energetisches Portfolio-Management
  • Eigentümer-Kommunikation und digitale Entscheidungsgrundlagen

Sie wollen wissen, was der GModG-Entwurf für Ihren Bestand bedeutet?

Wir bewerten Gebäudedaten, Förderfähigkeit und technische Optionen und entwickeln daraus einen Modernisierungspfad, der zu Ihrem Portfolio passt.

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FAQ

Gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz schon?

Nein. Stand Anfang Juli 2026 ist das Gebäudemodernisierungsgesetz noch nicht in Kraft. Die Verabschiedung im Bundestag ist für Juli 2026 geplant, das Inkrafttreten könnte noch im Sommerfolgen, da der Bundesrat nicht zustimmen muss. Aktuell gilt das GEG in der Fassung vom 9. Januar 2026. Entscheidungen über Heizungstausch oder Sanierung müssen heute nach GEG getroffen werden.

Was ist der Unterschied zwischen GEG und Gebäudemodernisierungsgesetz?

Das GEG ist das aktuell geltende Gesetz für Energieeffizienz und Heizungsanforderungen im Gebäudebereich. Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist der geplante Nachfolger: Es soll das GEG unter neuem Namen fortführen, inhaltlich reformieren und vereinfachen. Der wesentliche Unterschied liegt beim Heizungstausch: Die pauschale 65-Prozent-Regel soll entfallen, stattdessen greift die Bio-Treppe ab 2029.

Wird die 65-Prozent-Regel abgeschafft?

Laut Entwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz ja. Die pauschale Pflicht, neue Heizungsanlagen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben, soll gestrichen werden. Stattdessen sollen ab 2029 schrittweise Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe gelten (Bio-Treppe). Solange das Gebäudemodernisierungsgesetz nicht in Kraft ist, gilt die bisherige Regelung weiter.

Darf man künftig noch eine Gasheizung einbauen?

Laut Entwurf ja. Gas-, Öl- und Füssiggasheizungen sollen weiterhin eingebaut werden dürfen. Ab 2029 gelten jedoch Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe (Bio-Treppe). Die Verfügbarkeit und die Preise dieser Brennstoffe sind noch unsicher. Fachverbände empfehlen deshalb ausdrücklich eine unabhängige Beratung vor dem Einbau einer fossilen Heizung, um Lock-in-Risiken frühzeitig einzuschätzen.

Was bedeutet die Bio-Treppe?

Die Bio-Treppe bezeichnet die schrittweise Erhöhung des verpflichtenden Anteils klimafreundlicher Brennstoffe für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen. Laut Entwurf sollen ab 1. Januar 2029 mindestens 10 % des Brennstoffs klimafreundlich sein, ab 2030 mindestens 15 %,ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 %. Als klimafreundliche Brennstoffe gelten unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas und Wasserstoff-Derivate.

Zuletzt aktualisiert:
08.07.2026

Yalcin Yildirim

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