Sanierung & Technik

Gebäude­modernisierungs­gesetz

Was jetzt für Unternehmen, Bestandshalter und Vermieter wichtig ist.

Yalcin Yildirim
erstellt am:
8.7.2026

Was das Gesetz für Heizungsentscheidungen,Nichtwohngebäude und Portfoliostrategie bedeutet, und was seit dem 29. Juli2026 gilt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Rechtsstand: Bundestag und Bundesrat haben das Gebäudemodernisierungsgesetz am 10. Juli 2026 beschlossen. Am 28. Juli 2026 erschien es im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226). Die neuen Heizungsregeln gelten seit dem 29. Juli 2026, die EPBD-bezogenen Teile ab dem 1. Januar 2027.
  • Kern der Reform: Wegfall der pauschalen 65-Prozent-Regel, Technologieoffenheit beim Heizungstausch, Bio-Treppe ab 2029, angekündigte Pflicht zur Grüngas-/Grünheizölquote (§ 42a) und EU-Vorgaben.
  • Betrifft: Heizungswahl, Mietkosten, Nichtwohngebäude, Gebäudeautomation, Fördermöglichkeiten, ESG und Investitionsplanung.

Was ist das Gebäude­modernisierungs­gesetz?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Es führt das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) unter neuem Namen fort und reformiert es inhaltlich. Am 28. Juli 2026 erschien es im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226), seit dem 29. Juli 2026 gelten die neuen Heizungsregeln. Kern der Reform ist eine größere Technologieoffenheit beim Heizungstausch sowie die Abkehr von der bisherigen pauschalen 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien.

Warum das GEG reformiert und umbenannt wurde

Das GEG hat seit seiner Einführung eine turbulente Geschichte hinter sich. Die Änderungen rund um die Heizungspflicht haben die politische Debatte jahrelang dominiert. Das Gebäudemodernisierungsgesetz reagiert auf diese Kritik: mehr Wahlfreiheit beim Heizungstausch, weniger pauschale Verbote, mehr Technologieoffenheit. Gleichzeitig sollen EU-Vorgaben aus der neuen Gebäuderichtlinie national umgesetzt werden.

Ziel ist kein Systemwechsel, sondern eine Neuausrichtung: Wer ein Gebäude modernisiert, soll künftig stärker nach Standort, Gebäudetyp und Wirtschaftlichkeit entscheiden können, ohne dabei automatisch gegen gesetzliche Vorgaben zu verstoßen.

Gilt das Gebäude­modernisierungs­gesetz schon?

Ja. Bundestag und Bundesrat verabschiedeten das Gebäudemodernisierungsgesetz am 10. Juli 2026. Einen Tag zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht den Eilantrag der Linksfraktion abgelehnt. Am 28. Juli 2026 erschien das Gesetz im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226). Seit dem 29. Juli 2026 gelten die neuen Heizungsregeln, die EPBD-bezogenen Teile greifen ab dem 1. Januar 2027.

Was sich seit dem 29. Juli 2026 konkret geändert hat

Diese Änderungen wirken sich unmittelbar auf Ihre Entscheidungen aus:

•      Die pauschale 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen entfällt. Das GModG streicht die §§ 71 ff. GEG.

•      Die Betriebsverbote für Öl-und Gasheizkessel fallen weg. Das Gesetz streicht auch die verpflichtende Beratung vor dem Einbau einer fossilen Heizung.

•      Für neu eingebaute Gas-,Öl- und Flüssiggasheizungen greift die Bio-Treppe: Ab 2029 steigen die Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe schrittweise.

•      Die CO₂-Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter folgt neuen Regeln (§§ 5a und 5bCO₂-Kostenaufteilungsgesetz).

Welche Stichtage jetzt gelten

Das GModG greift gestaffelt. Die neuen Heizungsregeln gelten seit dem 29. Juli 2026, die EPBD-bezogenen Teile ab dem 1. Januar 2027. Bis zum 1. Dezember 2026 muss die Bundesregierung ein Gesetz zur Grüngas- und Grünheizölquote vorlegen (§ 42a). Die Bio-Treppe startet am 1. Januar 2029.

Für Sie gilt daher: Stichtage im Blickbehalten, neue Regeln kennen, Entscheidungen so treffen, dass sie über die gesamte Anlagenlaufzeit wirtschaftlich tragen.

Was sich gegenüber dem bisherigen GEG ändert

Das Gesetz greift an mehreren Stellen direkt in die bisherige Systematik des GEG ein. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

1. Wegfall der pauschalen 65-Prozent-Regel

Die bisherige Regelung, wonach neue Heizungsanlagen mindestens 65 % ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen müssen, entfällt. Die Regelungen rund um § 71 GEG sowie die §§ 71b bis 71p und § 72 GEG wurden gestrichen.

Das heißt nicht, dass künftig keine Anforderungen mehr gelten. Das Gesetz sieht stattdessen die sogenannte Bio-Treppe vor: ein schrittweises Ansteigen des verpflichtenden Anteils klimafreundlicher Brennstoffe ab 2029. Mehr dazu weiter unten.

2. Mehr Wahlfreiheit beim Heizungstausch

Das Gesetz ermöglicht Eigentümern beim Heizungstausch wieder mehr Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Heizungsarten. Folgende Technologien sind grundsätzlich zulässig:

  • Wärmepumpe: klimafreundlich, förderseitig bevorzugt, erfordert gute hydraulische Auslegung
  • Fernwärme: wo verfügbar, oft die wirtschaftlichste und planungssicherste Option
  • Hybridheizungen: Kombination aus Wärmepumpe und Gas-oder Ölheizung als Übergangslösung
  • Biomasse- und Holzheizungen: für bestimmte Gebäudetypenund Standorte relevant
  • Solarthermie: als ergänzende Wärmequelle
  • Stromdirektheizungen: in gut gedämmten Neubauten unter bestimmten Bedingungen
  • Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen: weiterhin erlaubt, aber an die Bio-Treppe geknüpft

3. Gasheizung und Ölheizung: erlaubt heißt nicht automatisch wirtschaftlich

Dass Gas- und Ölheizungen weiterhin eingebaut werden dürfen, ist politisch eine Erleichterung.

Die Verfügbarkeit und die Preise dieser Brennstoffe sind heute noch nicht verlässlich prognostizierbar. Wer heute eine neue Gasheizung einbaut, sollte deshalb genau durchrechnen, ob die Anlage über ihre Laufzeit unter verschiedenen Marktszenarien wirtschaftlich betrieben werden kann. Eine Gas- oder Ölheizung ist keine freie Fahrt in Richtung Status quo.

Der GIH-Bundesverband weist in seiner Stellungnahme zum GModG auf einen konkreten Rückschritt hin: Das geltende GEG schreibt vor dem Einbau einer fossilen Heizung eine verpflichtende Beratung vor. Das GModG streicht diese Pflicht ersatzlos. Die Beratung ist künftig freiwillig.

Das ist kein bürokratischer Randpunkt, sondern Schutz vor Lock-in-Effekten: Wer heute eine Anlage einbaut, die in zehn Jahren teuer wird oder unter Anschlusszwang fällt, hat ohne Beratung ein strukturelles Investitionsrisiko.

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4. Die Bio-Treppe ab 2029

Die Bio-Treppe ist das zentrale Instrument des GModG, um den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen technologieoffen zu gestalten. Statt einer sofortigen Pflicht zu erneuerbaren Energien steigt der Anteil klimafreundlicher Brennstoffe schrittweise:

Zeitpunkt Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe Praktische Bedeutung für Eigentümer und Vermieter
1. Januar 2029 10 % Erste verpflichtende Beimischung bei fossilen Brennstoffen; Planung und Lieferverträge müssen frühzeitig angepasst werden
1. Januar 2030 15 % Steigende Anforderungen; Evaluation der Vorgaben durch die Bundesregierung ist für 2030 geplant
1. Januar 2035 30 % Deutlicher Anstieg; Wirtschaftlichkeit der Anlage hängt stark von Brennstoffverfügbarkeit ab
1. Januar 2040 60 % Mehr als die Hälfte des Brennstoffs muss klimafreundlich sein; Investitionsentscheidungen heute müssen diese Entwicklung einkalkulieren

Das GModG verpflichtet die Bundesregierung, bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz zur Grüngas- und Grünheizölquote vorzulegen (§ 42a). Damit sollen Brennstoffe für die Gebäudebeheizung bis 2045 vollständig klimaneutral werden. Das ersetzt faktisch das gestrichene Betriebsverbot für fossile Heizkessel ab 2045. Umso wichtiger ist es, Investitionsentscheidungen heute flexibel und zukunftsfähig zu gestalten.

Was das GModG für Vermieter, Hausverwaltungen und Wohnungsunternehmen bedeutet

Für institutionelle Vermieter, Wohnungsunternehmen und Hausverwaltungen bringt das Gesetz mehr Spielraum bei der Heizungswahl, aber keine Entlastung bei den übergeordneten Zielen.

Klimaschutzziele bleiben relevant, EU-Vorgaben müssen national umgesetzt werden, und ESG-Anforderungen aus Kapitalmärkten und Finanzierungen ziehen unabhängig vom nationalen Gesetzgebungsprozess an.

WEG-Verwalter müssen Eigentümergemeinschaften jetzt belastbar informieren und Beschlüsse vorbereiten. Das Gesetz gilt – die konkreten Anforderungen stehen fest.

Bestehende Heizungsanlagen müssen nicht sofort getauscht werden. Aber wer absehbar investieren muss, sollte jetzt Daten erheben, Optionen prüfen und Förderfenster nicht verpassen. Neu geregelt ist dagegen die Kostenteilung bei der Bio-Treppe: Die Mehrkosten durch den Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe bei neu eingebauten Gas- oder Ölheizungen werden künftig zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt (neue §§ 5a und 5b im CO₂-Kostenaufteilungsgesetz). Die Modernisierungsumlage für rein fossile Heizungen bleibt hingegen ohne gesetzliche Einschränkung – eine offene Frage für Vermieter und ihre Mieter.

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Was gilt für Nichtwohngebäude und Gewerbeimmobilien?

Für Nichtwohngebäude, wie Bürohäuser, Einzelhandelsflächen, Schulen, Pflegeeinrichtungen und Produktionsstätten, entstehen durch die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) konkrete Anforderungen. Das GModG gilt seit dem 29. Juli 2026, die EPBD-bezogenen Teile greifen ab dem 1. Januar 2027:

  • Bis 2030 müssen die energetisch schlechtesten 16 % der Nichtwohngebäude renoviert sein, bis 2033 die schlechtesten 26 %.
  • Anforderungen an Gebäudeautomation, Monitoring und Energiemanagement steigen. Anlagentechnik ohne Schnittstellenfähigkeit verliert an Zukunftstauglichkeit.
  • Energetisch schlechte Gebäude geraten unter Druck bei Vermietbarkeit, Finanzierung und Wertentwicklung. ESG ist kein Zusatzthema mehr, sondern Portfoliorisiko.

Fachverbände wie der GIH weisen darauf hin, dass noch offene Fragen bei der nationalen EPBD-Umsetzung bestehen. Die weitere Umsetzung zu verfolgen, bleibt wichtig.

Welche Rolle spielen Förderung, Heizlastberechnung und hydraulischer Abgleich?

Wenn Sie eine neue Heizungsanlage förderfähig einbauen wollen, brauchen Sie technische Nachweise. Für BEG-Einzelmaßnahmen sind Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 und hydraulischer Abgleich nach Verfahren B verpflichtend. Ohne diese Nachweise gibt es keine Förderung. Wichtig dabei: Förderanträge müssen in der Regel vor Baubeginn gestellt werden.

Förderbedingungen können sich ändern – maßgeblich sind immer die zum Antragszeitpunkt geltenden Richtlinien. Hinweis: Die BEG wurde zum 21. Juli 2026 angepasst (u. a. höhere Einkommensboni, neuer Kinderzuschlag). Prüfen Sie vor einem Antrag die geltenden Konditionen.

Wichtige Stolperfalle in der Praxis: Bei der KfW-Heizungsförderung muss vor Antragstellung bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung abgeschlossen sein.

Die Heizlastberechnung bestimmt den tatsächlichen Wärmebedarf Ihres Gebäudes und ist die Grundlage für eine korrekte Anlagenauslegung. Eine überdimensionierte Wärmepumpe oder ein schlecht ausgelegtes Hybridsystem kostet mehr als es spart. Der hydraulische Abgleich stellt sicher, dass Wärme im Gebäude gleichmäßig verteilt wird und Ihre Anlage effizient läuft.

Wenn Sie Fördermittel nutzen, Wärmepumpen sauber auslegen oder Heizsysteme in Ihrem Bestand realistisch bewerten wollen, brauchen Sie belastbare technische Grundlagen. Details dazu erklärt unser Beitrag „Hydraulischer Abgleich und Heizlastberechnung für Immobilienbestände“.

Was Sie jetzt konkret prüfen sollten

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist in Kraft. Die folgenden Fragen sollten Sie jetzt beantworten.

  • Heizsystem und Restlaufzeit
    Wann müssen welche Anlagen in Ihrem Bestand ersetzt werden? Wer das weiß, plant vorausschauend statt unter Zeitdruck.
  • Kommunale Wärmeplanung
    Liegt Ihr Gebäude in einem geplanten Fernwärmegebiet? Das verändert die Entscheidungsgrundlage grundlegend. Was die kommunale Wärmeplanung konkret bedeutet und welche Fristen gelten, erklärt unser Beitrag zur kommunalen Wärmeplanung.
  • Energieverbrauch und CO₂-Bilanz
    Energieausweise allein reichen oft nicht. Gemessene Verbrauchsdaten und eine strukturierte Gebäudeanalyse liefern belastbarere Grundlagen.
  • Förderfähigkeit
    Welche Maßnahmen sind förderfähig, welche Nachweise sind nötig, und welche Antragsfristen gelten?
  • Nichtwohngebäude
    Wo stehen Ihre Objekte energetisch? Gebäude in den untersten Effizienzklassen geraten als erste unter Handlungsdruck.

Wie Subnova Sie unterstützt

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist in Kraft. Die Fragen, die es aufwirft, stellen sich jetzt.

Wir unterstützen Hausverwaltungen, Wohnungswirtschaft, Unternehmen und Bestandshalter dabei, genau diese Fragen datenbasiert zu beantworten. Zu unseren Leistungen gehören:

  • Energieberatung für Wohn- und Nichtwohngebäude sowie Unternehmen
  • Energieaudit nach DIN EN 16247-1
  • Baubegleitung für BEG-Einzelmaßnahmen
  • Subventionsmanagement
  • Zertifizierung und ESG
  • Energetisches Portfolio-Management
  • Eigentümer-Kommunikation und digitale Entscheidungsgrundlagen

Sie wollen wissen, was das GModG für Ihren Bestand bedeutet?

Wir bewerten Gebäudedaten, Förderfähigkeit und technische Optionen und entwickeln daraus einen Modernisierungspfad, der zu Ihrem Portfolio passt.

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FAQ

Gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz schon?

Ja. DasGesetz erschien am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226).Seit dem 29. Juli 2026 gelten die neuen Heizungsregeln. Die EPBD-bezogenenTeile greifen ab dem 1. Januar 2027.

Was ist der Unterschied zwischen GEG und Gebäudemodernisierungsgesetz?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist der Nachfolger: Es führt das GEG unter neuem Namen fort, reformiert es inhaltlich und vereinfacht es. Der wesentliche Unterschied liegt beim Heizungstausch: Die pauschale 65-Prozent-Regel entfällt, stattdessen greift die Bio-Treppe ab 2029.

Wird die 65-Prozent-Regel abgeschafft?

Ja. Das GModG schafft die pauschale Pflicht ab, neue Heizungsanlagen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben. Stattdessen gelten ab 2029 schrittweise steigende Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe (Bio-Treppe). Die Abschaffung gilt seit dem 29. Juli 2026.

Darf man künftig noch eine Gasheizung einbauen?

Ja – ab 2029 gilt aber die Bio-Treppe mit steigenden Pflichtanteilen klimafreundlicher Brennstoffe.

Was bedeutet die Bio-Treppe?

Die Bio-Treppe bezeichnet die schrittweise Erhöhung des verpflichtenden Anteils klimafreundlicher Brennstoffe für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen. Ab 1. Januar 2029 müssen mindestens 10 % des Brennstoffs klimafreundlich sein, ab 2030 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 %. Als klimafreundliche Brennstoffe gelten unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas und Wasserstoff-Derivate.

Zuletzt aktualisiert:
20.08.2026

Yalcin Yildirim

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