Sanierung & Technik

Sanierungspflicht beim Mehrfamilienhaus

Was Eigentümer und Hausverwaltungen jetzt wissen müssen

Sie verwalten ein Mehrfamilienhaus und fragen sich, ob und wann Sie sanieren müssen? Die Antwort hängt nicht von guter Absicht ab, sondern von klaren gesetzlichen Vorgaben. Eigentümerwechsel, alte Heizungen oder größere Maßnahmen an Dach und Fassade können eine Sanierungspflicht auslösen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, was verpflichtend ist und wo Sie Handlungsspielraum haben.

Wann greift die Sanierungspflicht beim Mehrfamilienhaus?

Die Sanierungspflicht greift nur dann, wenn bestimmte Auslöser eintreten. Entscheidend ist also nicht der Zustand des Gebäudes allein, sondern das Ereignis, das eine Verpflichtung auslöst. In der Praxis sind das vor allem Eigentümerwechsel, veraltete Heizungsanlagen oder umfangreichere Arbeiten an Dach, Fassade oder Gebäudehülle. Ohne einen solchen Auslöser besteht für Bestandsgebäude in der Regel keine unmittelbare Pflicht zur energetischen Sanierung.

Auf einen Blick

Auslöser der Sanierungspflicht Was konkret gefordert ist Zeitpunkt
Eigentümerwechsel Energetische Mindestmaßnahmen (z. B. Dämmung, Heizkesseltausch) Innerhalb von 2 Jahren
Alte Heizungsanlage Austausch nicht mehr zulässiger Heizkessel Bei Feststellung
Sanierung > 10 % der Gebäudehülle Einhaltung aktueller energetischer Standards Sofort bei Umsetzung

Gesetzliche Grundlagen: Warum diese Pflichten gelten

Die Sanierungspflicht für Mehrfamilienhäuser ergibt sich unmittelbar aus dem Gebäudeenergiegesetz. Das GEG bündelt seit 2020 die früheren Regelwerke EnEV und EEWärmeG und gilt sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude. 

​​Maßgeblich ist dabei die rechtliche Verpflichtung zur energetischen Verbesserung bestimmter Bauteile und Anlagentechnik. Mit der Novelle 2024 wurden die Anforderungen verschärft, insbesondere mit Blick auf CO₂-Reduktion und den Einsatz erneuerbarer Energien bei Heizsystemen.

Konkret relevant für Eigentümer und Hausverwaltungen sind mehrere zentrale Paragrafen: 

  • Die Nachrüstungspflicht für oberste Geschossdecken und Dächer, 
  • die Pflicht zur Einhaltung aktueller Dämmstandards bei größeren Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle sowie 
  • die Austauschpflicht für veraltete Heizungsanlagen. 

Diese Vorgaben greifen unabhängig davon, ob eine umfassende Sanierung geplant ist oder nur einzelne Maßnahmen umgesetzt werden.

Sanierungspflichten beim Mehrfamilienhaus: Was konkret umzusetzen ist

Greift die Sanierungspflicht, sind Sie als Eigentümer verpflichtet, klar definierte energetische Maßnahmen innerhalb festgelegter Fristen umzusetzen. Welche Pflichten konkret bestehen, hängt davon ab, wodurch die Sanierungspflicht ausgelöst wurde. Die wichtigsten Fälle im Überblick:

Eigentümerwechsel: Frist und Pflichtmaßnahmen

Nach dem Kauf, einer Erbschaft oder Schenkung eines Mehrfamilienhauses gilt ab Eintragung im Grundbuch eine feste Zwei-Jahres-Frist. Innerhalb dieses Zeitraums müssen bestimmte energetische Mindestanforderungen erfüllt werden:

  • Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches
  • Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Bereichen
  • Austausch nicht mehr zulässiger Heizkessel

Diese Pflichten gelten unabhängig davon, ob ohnehin Modernisierungsmaßnahmen geplant sind.

Baumaßnahmen und Modernisierungen

Wer größere Arbeiten an der Gebäudehülle vornimmt, löst unmittelbar zusätzliche Pflichten aus. Werden mehr als 10 % von Dach, Fassade oder Gebäudehülle erneuert, müssen die betroffenen Bauteile bereits beim Einbau die aktuellen energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllen.

Eine Übergangsfrist ist in diesem Fall nicht vorgesehen.

Heizungs-Austauschpflicht

Für Heizungsanlagen gelten eigenständige Vorgaben. Öl- und Gasheizungen mit Baujahr vor 1991 oder mit einer Betriebsdauer von mehr als 30 Jahren dürfen nicht weiter betrieben werden.

Der Austausch durch moderne, effiziente oder erneuerbare Heizsysteme ist verpflichtend und greift auch ohne weitere Sanierungsmaßnahmen.

Pflichten in der WEG-Verwaltung

In Wohnungseigentümergemeinschaften betreffen die gesetzlichen Pflichten in der Regel das Gemeinschaftseigentum, wie Dach, Fassade und zentrale Heizungsanlagen. Energetische Maßnahmen werden gemeinschaftlich beschlossen und die Kosten werden von der Eigentümergemeinschaft getragen.

Einzelne Wohnungen im Sondereigentum lösen keine eigenständige Sanierungspflicht aus. In der Praxis liegt die Verantwortung daher vor allem bei der Gemeinschaft und der Hausverwaltung.

Fristen und Sanktionen

Mit der Sanierungspflicht sind feste Umsetzungsfristen verbunden. Maßgeblich ist vor allem der Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Auslöser eintritt. Werden diese Fristen überschritten oder Pflichten nicht erfüllt, drohen spürbare Sanktionen.

Umsetzungsfristen im Überblick:

  • Eigentümerwechsel
    Nach Kauf, Erbe oder Schenkung gilt eine verbindliche Frist von zwei Jahren zur Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen.
  • Größere Baumaßnahmen
    Werden mehr als 10 % der Gebäudehülle saniert, müssen die energetischen Anforderungen sofort eingehalten werden. Die Pflicht greift ab Beginn der Baumaßnahme.
  • Veraltete Heizungsanlagen
    Nicht mehr zulässige Heizkessel sind nach Feststellung beziehungsweise nach Ablauf der zulässigen Betriebsdauer unverzüglich auszutauschen.

Sanktionen bei Verstößen:

  • Bei Nichteinhaltung der Sanierungspflicht können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro pro Verstoß verhängt werden.
  • Zusätzlich sind behördliche Auflagen oder Zwangsmaßnahmen möglich, wenn Pflichten dauerhaft ignoriert werden.
  • Die Verantwortung für die Umsetzung liegt beim Eigentümer, der im Zweifel persönlich haftet.

Ausnahmen und Härtefallregelungen

Nicht in jedem Fall führt die Sanierungspflicht automatisch zur Umsetzung energetischer Maßnahmen. Das Gebäudeenergiegesetz sieht klar definierte Ausnahmen vor, wenn rechtliche oder wirtschaftliche Gründe entgegenstehen. Diese Ausnahmen müssen jedoch begründet und in der Regel nachgewiesen werden.

Denkmalschutz

  • Bei denkmalgeschützten Mehrfamilienhäusern können energetische Maßnahmen ganz oder teilweise unzulässig sein.
  • Maßgeblich sind die Vorgaben der zuständigen Denkmalbehörde.
  • Häufig ist ein fachliches Gutachten erforderlich, das bestätigt, dass die Maßnahme das Denkmal unzulässig beeinträchtigen würde.

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit (Härtefall)

  • Übersteigen die Sanierungskosten den wirtschaftlich vertretbaren Rahmen, kann ein Härtefall geltend gemacht werden.
  • Voraussetzung ist, dass Aufwand und Nutzen in keinem angemessenen Verhältnis zum Gebäudewert stehen.
  • Die Befreiung erfolgt nicht automatisch, sondern nur nach Antrag und Einzelfallprüfung.

Alt-Eigentümer-Regelung

Eigentümer, die ein Mehrfamilienhaus vor dem 1. Februar 2002 erworben haben und es seitdem selbst nutzen, können von der Sanierungspflicht ausgenommen sein.

Diese Ausnahme gilt nur, solange kein Eigentümerwechsel stattfindet. Nach Verkauf, Erbschaft oder Schenkung entfällt der Bestandsschutz, und die Sanierungspflicht greift vollständig.

Wichtig: Ausnahmen sind stets an bestehende Besitzverhältnisse gebunden. Bei einem Eigentümerwechsel gelten sie in der Regel nicht mehr.

Fördermöglichkeiten für energetische Sanierung

Zur Sanierungspflicht gehören auch finanzielle Entlastungen. Bund und Länder unterstützen energetische Maßnahmen mit Zuschüssen, Krediten und steuerlichen Vorteilen. Entscheidend ist, dass Förderungen vor Maßnahmenbeginn beantragt werden und die jeweils aktuellen Bedingungen eingehalten werden.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG / KfW)

  • Komplettsanierungen zum Effizienzhaus werden mit Zuschüssen von bis zu 45 % gefördert, abhängig vom erreichten Effizienzhaus-Standard.
  • Einzelmaßnahmen wie Dämmung, Fenstertausch, Lüftung oder Heizungsoptimierung werden mit bis zu 25 % Zuschuss gefördert.

Aktuelle Konditionen und weitere Informationen finden Sie bei der KfW direkt zu Bundesförderung für effiziente Gebäude.

BAFA-Förderung für Heizsysteme

Die BAFA-Förderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) unterstützt nicht nur einzelne Wärmeerzeuger, sondern auch Gebäudenetze und zentrale Lösungen, die insbesondere für Mehrfamilienhäuser relevant sind.

Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes, sofern die Wärmeerzeugung nach Umsetzung der Maßnahme zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt. Förderfähig sind unter anderem:

  • Wärmeerzeugungsanlagen (z. B. Wärmepumpen, Biomasse, Solarthermie)
  • Wärmeverteilung innerhalb und außerhalb der angeschlossenen Gebäude
  • Wärmespeicher
  • Steuer-, Mess- und Regelungstechnik
  • Wärmeübergabestationen

Nicht förderfähig sind Eigenbauanlagen, Prototypen sowie gebrauchte Anlagen oder Anlagen mit überwiegend gebrauchten Komponenten.

Förderhöhe und Investitionsgrenzen:

  • Grundfördersatz: 30 % der förderfähigen Ausgaben
  • Mindestinvestition: 300 Euro brutto
  • Förderfähige Höchstbeträge bei Anlagen zur Wärmeerzeugung:

    • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
    • 15.000 Euro je Wohneinheit (2.–6.)
    • 8.000 Euro je Wohneinheit ab der 7. Einheit

Wird nur ein Teil der Wohneinheiten versorgt, gilt der jeweilige Höchstbetrag anteilig.

Wichtige Voraussetzung: Bei Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten verpflichtend. 

Aktuelle Konditionen und weitere Informationen finden Sie bei der BAFA direkt.

Steuerliche Förderung

  • Alternativ zu Zuschüssen können Eigentümer 20 % der Sanierungskosten steuerlich geltend machen, verteilt über sieben Jahre.
  • Grundlage ist § 35c EStG. Diese Option ist besonders relevant, wenn keine Förderprogramme genutzt werden.

Wichtig für die Praxis

  • Förderprogramme sind dynamisch und ändern sich regelmäßig.
  • Häufig sind ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) und eine qualifizierte Energieberatung Voraussetzung für maximale Fördersätze.
  • Eine frühzeitige Planung und Antragstellung entscheidet darüber, ob Fördermittel vollständig genutzt werden können.

Sanierungspflicht beim Mehrfamilienhaus richtig einordnen und strukturiert umsetzen

Die Sanierungspflicht stellt Sie als Eigentümer oder Hausverwaltung nicht nur vor technische, sondern auch vor organisatorische und förderrechtliche Anforderungen.

Förderprogramme setzen häufig eine qualifizierte Energieberatung voraus, Fristen müssen eingehalten und Maßnahmen sauber aufeinander abgestimmt werden. Genau hier entscheidet sich, ob Sanierung wirtschaftlich sinnvoll umgesetzt wird oder unnötige Kosten entstehen.

Wir begleiten Sie über den gesamten Prozess hinweg: von der qualifizierten Energieberatung über die strategische Maßnahmenplanung bis zur Baubegleitung und dem Fördermittelmanagement. 

Unsere digitalen Werkzeuge und Expertenteams sorgen dafür, dass gesetzliche Pflichten, Fördervoraussetzungen und wirtschaftliche Ziele zusammengeführt werden. So behalten Sie jederzeit den Überblick über Maßnahmen, Fristen und Förderpotenziale Ihres Immobilienportfolios.

Vereinbaren Sie jetzt eine kostenlose Erstberatung und erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Pflichten, Fördermöglichkeiten und nächsten Schritte.

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FAQ

Wann greift die Sanierungspflicht bei einem Mehrfamilienhaus?

Die Sanierungspflicht greift bei einem Eigentümerwechsel durch Kauf, Erbe oder Schenkung. Ab Eintragung im Grundbuch gilt eine Frist von zwei Jahren. Unabhängig davon entsteht sie sofort, wenn mehr als 10 % der Gebäudehülle saniert werden.

Welche Maßnahmen sind verpflichtend?

Vorgeschrieben sind energetische Mindestmaßnahmen wie die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches, die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie der Austausch veralteter Heizkessel nach den aktuellen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes.

Gibt es Ausnahmen von der Sanierungspflicht?

Ausnahmen sind bei denkmalgeschützten Gebäuden, bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit und für selbstnutzende Alt-Eigentümer (Erwerb vor 2002) möglich. Nach einem Eigentümerwechsel gelten diese Ausnahmen in der Regel nicht mehr.

Welche Fördermittel stehen zur Verfügung?

Gefördert werden unter anderem Effizienzhaus-Sanierungen, Einzelmaßnahmen sowie Heiztechnik und Gebäudenetze. Zuschüsse sind über die KfW und das BAFA möglich. Voraussetzung ist häufig eine qualifizierte Energieberatung.

12.01.2026
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